Abstand der Überdachung zur Grundstücksgrenze – Anforderungen
Planen Sie den Bau einer Überdachung, eines Carports oder einer sonstigen offenen Konstruktion auf Ihrem Grundstück und möchten wissen, wie nah diese an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf? In Deutschland gelten hierfür klare, aber landesabhängige Regelungen, die sich aus der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) sowie aus dem örtlichen Bebauungsplan (B-Plan) ergeben. Maßgeblich sind insbesondere die Vorschriften zu den sogenannten Abstandsflächen.
Welche Abstände einzuhalten sind, wann eine Grenzbebauung zulässig ist und ob die Zustimmung des Nachbarn erforderlich sein kann, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hinweis: Die konkreten Anforderungen an Abstände, Höhen, Längen und die Zulässigkeit einer Grenzbebauung unterscheiden sich je nach Bundesland und ergeben sich aus der jeweils geltenden Landesbauordnung sowie aus den Festsetzungen des örtlichen Bebauungsplans.
Überdachung an der Grundstücksgrenze – ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich?
Grundsätzlich gilt im deutschen Baurecht: Die Einhaltung der Landesbauordnung ist entscheidend, nicht die Zustimmung des Nachbarn. Selbst wenn ein Nachbar einverstanden ist, kann eine Überdachung unzulässig sein, wenn sie gegen zwingende Vorschriften der LBO oder gegen den Bebauungsplan verstößt.
Eine Zustimmung des Nachbarn kann jedoch in Ausnahmefällen relevant werden, etwa:
- bei geringfügigen Abweichungen im Rahmen eines Befreiungs- oder Abweichungsverfahrens,
- wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung ausdrücklich verlangt,
- bei zivilrechtlichen Fragen (z. B. Überbau, Immissionen).
Wichtig: Die Zustimmung des Nachbarn ersetzt niemals eine baurechtliche Genehmigung.
Mindestabstand zur Grundstücksgrenze – was gilt in Deutschland?
In Deutschland gibt es keinen einheitlichen Mindestabstand von 3 oder 4 Metern. Stattdessen gelten die Regeln zu den Abstandsflächen, die je nach Bundesland variieren.
Abstandsflächen – Grundprinzip
- Die Abstandsfläche wird in der Regel aus der Höhe des Bauwerks (H) berechnet.
- Üblich ist ein Faktor von 0,4 × H.
- Die Mindesttiefe der Abstandsfläche liegt je nach Land meist zwischen 2,5 m und 3 m.
- Abstandsflächen müssen vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen.
Überdachungen ohne geschlossene Wände (offene Konstruktionen)
Leichte Überdachungen, Pergolen oder offene Unterstände gelten häufig als untergeordnete bauliche Anlagen. Dennoch unterliegen auch sie grundsätzlich den Abstandsflächen, es sei denn, die jeweilige Landesbauordnung sieht eine Ausnahme vor.
In vielen Bundesländern dürfen solche Konstruktionen:
- näher an die Grundstücksgrenze rücken,
- oder sogar direkt an der Grenze errichtet werden,
sofern bestimmte Höhen- und Längenbegrenzungen eingehalten werden.
Carport – Sonderregelungen und Abstände
Carports genießen im deutschen Baurecht häufig eine Privilegierung gegenüber Garagen.
In vielen Landesbauordnungen gilt:
- Ein Carport darf direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden,
- wenn:
- er überwiegend offen ist,
- eine bestimmte maximale Höhe (meist ca. 3 m) nicht überschreitet,
- die Länge an der Grundstücksgrenze (z. B. 9 m) eingehalten wird,
- die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Überdachung mit geschlossenen Wänden, Fenstern oder Türen
Sobald eine Überdachung:
- geschlossene Wände aufweist,
- Fenster oder Türen enthält,
- oder den Charakter eines Gebäudes annimmt,
gelten in der Regel vollumfänglich die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung. Fenster oder Türen zur Grundstücksgrenze sind dabei besonders kritisch, da sie Belichtungs-, Brandschutz- und Nachbarbelange berühren.
Grenzbebauung – wann ist sie zulässig?
Eine Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze ist in Deutschland zulässig, wenn:
- die jeweilige Landesbauordnung dies ausdrücklich erlaubt,
- der Bebauungsplan keine entgegenstehenden Festsetzungen enthält,
- Höhen-, Längen- und Brandschutzanforderungen eingehalten werden.
Typische Beispiele:
- Carports,
- Geräteschuppen,
- untergeordnete Nebenanlagen.
Genehmigungspflicht und Genehmigungsfreiheit
Ob eine Überdachung genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach:
- dem Bundesland,
- der Größe und Höhe der Anlage,
- ihrer Nutzung,
- dem Standort (Innenbereich / Außenbereich).
In vielen Bundesländern sind:
- kleinere Überdachungen oder Carports genehmigungsfrei,
- jedoch nicht rechtsfrei.
Das bedeutet:
Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben müssen alle materiellen Vorschriften (Abstandsflächen, Bebauungsplan, Brandschutz) einhalten.
Bebauungsplan und örtliche Besonderheiten
Der Bebauungsplan (B-Plan) kann:
- die Lage von Nebenanlagen regeln,
- Grenzbebauung ausschließen oder vorschreiben,
- Höhen, Dachformen und Materialien festlegen.
Fehlt ein Bebauungsplan, richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB (Einfügung in die Umgebung).
Überdachung auf Bauland vs. Außenbereich (landwirtschaftliche Flächen)
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelten deutlich strengere Regeln:
- Überdachungen sind dort nur zulässig, wenn sie privilegierten landwirtschaftlichen Betrieben dienen,
- ein funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb besteht,
- und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Großflächige Überdachungen sind nicht automatisch zulässig.
Was sollte vor dem Bau geprüft werden?
Vor der Planung einer Überdachung sollten immer geprüft werden:
- Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslands,
- Bebauungsplan oder Satzungen der Gemeinde,
- Abstandsflächen,
- Brandschutzanforderungen,
- Genehmigungs- oder Anzeigepflicht.
Im Zweifel empfiehlt sich eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.